Philosophie der DEXTRA Rechtsanwälte

DEXTRA = Rechte Hand (Latein)
Die DEXTRA Rechtsanwälte aus Leipzig verstehen sich als „rechte Hand" ihrer Mandantschaft und bieten dieser eine umfassende Beratung in allen rechtlichen Angelegenheiten. Dies garantieren die auf unterschiedliche Rechtsbereiche spezialisierten Anwälte.
Im Rahmen der Beratung bleiben sowohl rechtliche Aspekte als auch die wirtschaftlichen Interessen der Mandanten im Fokus. Neben hochwertiger juristischer Arbeit und exzellenter Vernetzung versichern die DEXTRA Rechtsanwälte, dem jeweiligen Aufwand entsprechend, eine sehr schnelle Bearbeitung.
Bundesgerichtshof bestätigt Rechtssprechung

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zum Ausnutzungsbewusstsein beim Mordmerkmal der Heimtücke, insbesondere bei Spontantaten (Beschluss des BGH vom 24.04.2012, Az.: BGH 5 StR 95/12).
Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen hat im o.g. Beschluss erneut seine Rechtsprechung zum Ausnutzungsbewusstsein beim Mordmerkmal der Heimtücke bestätigt und damit die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers, welche unter anderem durch Herrn RA Jan Siebenhüner von den DEXTRA Rechtsanwälten geführt wurde, bestätigt.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Angeklagte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Freundin deren sechsjährigen Jungen mit einem Messer schwer verletzt. Der Junge hatte während der verbalen Auseinandersetzung geschlafen und unmittelbar nach dem Erwachen in die Auseinandersetzung eingegriffen.
Im Beschluss heißt es: „ Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die von ihm erkannte Arg –und Wehrlosigkeit des Opfers bewusste zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 5 StR 65/11, NStZ 2011, 634 Rn. 9, vom 26. November 2011 – 3 StR 326/11, Rn. 4, jeweils mwN). Dafür erforderlich ist, dass er die Umstände, welche die Tötung zu einer einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Wenn auch nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg- Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insbesondere die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte. Deshalb bedarf es in solchen Fällen in aller Regel der Darlegung von Beweisanzeichen aus denen das Tatgericht folgert, dass der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte, in sein Bewusstsein aufgenommen hat (BGH a. a. O.)…“
Soweit Sie eine anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren, vor den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof benötigen, ist Herr Rechtsanwalt Jan Siebenhüner von den DEXTRA Rechtsanwälte aus Leipzig Ihr richtiger Ansprechpartner.